Allgemeine Geschäftsbedingungen des Freiburger Bookingfonds e.V.

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die der Freiburger Booking Fonds e.V. (nachfolgend FBF) zwecks Förderung von innovativen Musikern im Club – und Konzertbereich mit Konzert-/Kulturveranstaltern (nachfolgend Veranstalter) in Freiburg schließt, soweit diese Veranstalter Unternehmer i.S.v. §§ 14 Abs. 1, 310 Abs. 1 BGB sind.
  2. Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarungen auch für künftige Verträge mit demselben Veranstalter, ohne dass FBF wieder auf sie hinweisen müsste.
  3. Von diesen AGB abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters werden nicht anerkannt. 
  4. Soweit mit dem Veranstalter im Einzelfall individuell eine abweichende schriftliche Regelung getroffen wird, hat diese Vorrang vor den AGB.

§ 2 Förderbedingungen

  1. Förderungsfähig sind grundsätzlich alle Bookings (hier: Musikveranstaltungen) der Unterhaltungsmusik. FBF gewährt dabei Kostenbeihilfen für Gage, Reise, Unterbringung, Catering, Agenturprovisionen, Transferfahrten und sonstige bookingrelevante Kosten. Die Fördersumme einer einzelnen Veranstaltung darf nicht mehr als 750 € betragen. Die Förderung der Gage ist auf 50 % der Gesamtgage beschränkt.
  2. Ausgeschlossen sind Bookings mit Business- oder First-Class-Flügen oder mit Gagen, die höher als 20% des jeweils durchschnittlichen und aktuellen Bruttojahreseinkommen der BRD, bezogen auf das Kalenderjahr 2019 (Stand 2019: 9.585,60 €), übersteigen. Für die Folgejahre verändert sich dieser Betrag in dem Umfang, wie sich der Bruttojahreseinkommen der BRD verändert. Für das jeweilige Kalenderjahr maßgeblich ist der Wert des Vorjahres.  
  3. Ein einzelner Antragsteller kann maximal vier Förderungen innerhalb eines Kalenderjahres beanspruchen.
  4. Die Förderung einer Veranstaltung darf maximal 12 Monate im Voraus beantragt werden.
  5. Offensichtlich diskriminierende Inhalte sind grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen.
  6. Es darf nur ein Antrag pro Veranstaltung gestellt werden.

§ 3 Antragsmodalitäten

  1. Der Antrag auf eine Förderung erfolgt online über ein Formularfeld. Folgende   Angaben sind mindestens notwendig:
    • Name, Adresse und Kontaktdaten des Veranstalters und, soweit davon abweichend, die Kontaktdaten der Veranstaltungsstätte,
    • Name und Kontakt von Künstler oder Agentur,
    • Höhe der voraussichtlichen förderfähigen Kosten (Kostenschätzung des Veranstalters),
    • Termin, angestrebter Eintrittspreis sowie Kapazität der Veranstaltungsstätte,
    • Restliches bestätigtes Programm.
  1. Für die Projektbeschreibung stehen im Eingabefeld maximal 1.000 Zeichen zur Verfügung. 
  2. Dem Online-Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  • Angebot/Vertrag mit Künstler als PDF oder JPEG,
  • Vorlage bereits gestellter oder bezahlter Rechnungen als PDF oder JPEG.
  1. Durch die Eingabe der vorgenannten Angaben über das Formularfeld ist der Förderantrag rechtswirksam gestellt. Der Veranstalter erhält eine elektronische Antragseingangsbestätigung. 
  2. Die Anträge werden nach der Jurybewertung durch den FBF auf dessen Internetplattform einsehbar gemacht. Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden die personenbezogenen Daten des Antrags vor Veröffentlichung anonymisiert. Nicht anonymisiert veröffentlicht werden lediglich die Namen der jeweiligen Veranstaltung samt des erreichten Booking-Scores.
  3. Jeder Antragsteller trägt selbst die Verantwortung für die Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit seines Förderantrages. Nicht ordnungsgemäße Aufträge werden nicht bearbeitet.
  4. Stichtag für die Einreichung eines Antrags für einen Folgemonat ist der 15. des laufenden Monats. Danach eingehende Anträge werden nicht bzw. erst im Folgemonat berücksichtigt. 
  5. Mit der Antragstellung erklärt der Veranstalter, jedwede Entscheidung der unabhängigen Jury (nachfolgend § 4) über die Förderfähigkeit der Veranstaltung zu akzeptieren, soweit diese nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Der Veranstalter erkennt an, dass die Jury unabhängige Ermessensentscheidungen trifft. 

§ 4 Bewertungskriterien, Entscheidung der Jury

  1. Die gestellten Anträge werden anonymisiert von gewählten Jurymitgliedern auf Basis eines vorher festgelegten Bewertungssystems beurteilt. Die Jury fungiert als unabhängiges Bewertungsgremium. Aus den Bewertungen der einzelnen Jurymitglieder wird ein Wert, der sog. Booking-Score, gebildet. 
  2. Der erreichte Booking-Score bestimmt die Förderwürdigkeit- und Förderreihenfolge aller vollständig bewerteten Anträge.
  3. Die Entscheidung der Jury, ob der Antrag förderungsfähig ist oder nicht, wird dem Veranstalter in Textform mitgeteilt. 
  4. Jeweils am Monatsersten werden die Anträge in der Reihenfolge ihres Score-Wertes solange bewilligt, bis der jeweilige Monatstopf erschöpft ist.

§ 5 Förderhöhe; Auszahlungsmodalitäten

  1. Das Jahresbudget des FBF wird gleichmäßig auf zwölf Monate verteilt.
  2. Nach der Veranstaltung begleicht der FBF die Nettoausgaben des Veranstalters in Höhe der zugesagten Förderung gegen Vorlage von Zahlungsbelegen und Rechnungen. Ausgeglichen werden nur über Originalbelege nachgewiesene Kosten, es erfolgt eine Plausibilitätsprüfung. Die Auszahlung des Fördergeldes wird sechs Wochen nach der vollständigen Übergabe der Unterlagen fällig.
  3. Kosten, die über die im Rahmen der Antragstellung einzureichende Kostenschätzung hinausgehen, sind nicht förderfähig und werden nicht erstattet. 

§ 6 Absage und Änderungen

  1. Sofern die musikalische Darbietung abgesagt oder zeitlich verschoben wird, hat der Veranstalter den FBF unverzüglich zu informieren. Im Falle der Absage hat der Veranstalter bereits gezahlte Förderleistungen zurückzuerstatten.
  2. Im Falle, dass der FBF nach Erteilung der Förderungszusage Informationen erhält, die      

eine Förderung nach diesen AGB ausschließen, ist der FBF berechtigt, die Zusage   zurückzunehmen und die Förderung zu verweigern.

§ 7 Haftung

  1. Der FBF haftet nicht für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Zusammenhang mit der Durchführung von Veranstaltungen.
  2. Der FBF haftet nicht für Ansprüche des Veranstalters auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere bei Verletzung von Pflichten aus dem bestehenden Schuldverhältnis zur Ermittlung der Förderfähigkeit und aus unerlaubten Handlungen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere
    • für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen von FBF, 
    • für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, 
    • im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen und 
    • soweit nach Maßgabe sonstiger gesetzlich zwingender Haftungstatbestände gehaftet wird. 
  1. Im Falle der Haftung wegen leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Verpflichtungen wird nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden gehaftet. Vertragswesentliche Verpflichtungen sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragserfüllung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Veranstalter regelmäßig vertrauen darf.
  2. Für Ermessensentscheidungen der Jury über die Förderfähigkeit von Veranstaltern haftet der FBF unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt: Bei der Jury handelt es sich um ein unabhängig besetztes Drittgremium. 

§ 8 Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem FBF und dem Veranstalter gilt deutsches Recht. 
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist unser Vereinssitz. 
  3. Sollten einzelne Bestimmungen oder Vertragsteile ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies weder die Gültigkeit der anderen Bestimmungen, noch die Wirksamkeit auf Basis dieser AGB eingegangener Vereinbarungen.  
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