Satzung des Freiburger Bookingfonds e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Freiburger Bookingfonds e.V.“.

(2) Er hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau.

(3) Er soll in das Vereinsregister am Amtsgericht Freiburg eingetragen werden.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des kulturellen Lebens in Freiburg. Hierbei wird der Zweck des Vereins durch die Förderung der Musikkultur erreicht. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Unterstützung fremder Veranstaltungen mit kulturellem Charakter sowie die Durchführung eigener Veranstaltungen erreicht.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder durch Mitteilung per Mail an die im Impressum der Webseite des Vereins genannte Kontaktadresse oder durch Ausfüllen des Online- Beitrittsformulars auf der Webseite des Vereins zu beantragen.
In jedem Fall soll die Aufnahmeerklärung mindestens den Aufnahmeantrag, Name, Vorname, Adresse und E-Mail Adresse des Antragsstellers enthalten. Die Aufnahme erfolgt, wenn mindestens zwei Vereinsvorstände diese schriftlich bestätigen. Der Vorstand entscheidet innerhalb eines Monats über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Mitteilung, dass der Vorstand die Aufnahme beschlossen hat. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Falls von Seiten der Mitglieder Einwände bestehen, kann die Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese entscheidet endgültig. Der Anwärter ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

(3)Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt. Die beschlossene Beitragsordnung ist der Satzung als Anlage beigefügt. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie wird den Mitgliedern in der jeweiligen aktuellen Fassung in der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
Zur Neuregelung der Beitragshöhe sowie -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.

(4) Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder dem Tod.

(5) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.

(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, diesen zuwider handelt oder trotz zweifacher Mahnung mit dem Jahresbeitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch einen von ⅔ des Vorstands getragenen Beschluss mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung einlegen. Über die Berufung wird in der nächsten Mitgliederversammlung entschieden. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens zwei, maximal drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins vertretungsberechtigt.

(2) Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann davon abweichend beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Des weiteren kann der Vorstand beschließen, das ihm zur Erfüllung von administrativen Aufgaben eine Person beigeordnet wird, der im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre berufen. Er bleibt bis zur Abberufung und Bestellung des neuen Vorstandes durch die Mitgliederversammlung oder den eigenen Rücktritt im Amt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang alle zwei Jahre bestimmt.

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist berechtigt, einem geschäftsführenden Vorstand mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen. Dem geschäftsführenden Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung gezahlt werden.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.

(6) Vorstandsfremde Personen können zu Vorstandssitzungen zugelassen werden, wenn der Vorstand hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt.

(7) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ⅔ Mehrheit der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Sie muss spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags und auf schriftliche Berufung tagen.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Eine Einladung per E-Mail ist zulässig.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Dieser kann bei Verhinderung eine Vertretung, die dem Vorstand angehören muss, bestimmen.

(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie wählt und bestellt mindestens einen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss sowie die Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse zu überprüfen. Der Rechnungsprüfer berichtet über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung entscheidet zudem auch über:
a) Aufgaben des Vereins
b) Wahl und Abwahl des Vorstandes
c) Stand und Planung der Arbeit
d) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
e) Satzungsänderungen
f) Auflösung des Vereins

(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht Erschienene.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(8) Über die Beschlüsse und wenn dies zum Verständnis erforderlich ist, über deren Zustandekommen, sowie über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 8 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.

(2) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, soweit deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

(3) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung,
Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(4) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 9 Aufwandsersatz

(1) Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.

(2) Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.

(3) Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

§ 10 Satzungsänderung

(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstandsvorsitzenden oder dessen berufenem Vertreter zu unterzeichnen.

§ 12 Haftungsbeschränkung

(1) Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, -gerätschaften oder -gegenständen oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane (z. B. Vorstand) oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied (z. B. Vorstandsmitglied), ein Repräsentant oder eine sonstige Person, für die der Verein gesetzlich einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

(2) Im Falle einer Schädigung gemäß Absatz (1) haftet auch die handelnde oder sonst wie verantwortliche Person dem geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(3) Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins, so darf der Verein Schadenersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regress nimmt, weil der Verein von einem außenstehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist.

(4) Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstanden Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

(5) Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an Viva con Agua Arbeitsgruppe Freiburg c/o Eine Weltforum Freiburg e.V., Wilhelmstraße 24a, 79098 Freiburg im Breisgau.

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